Gesundheitsamt


Hitzeschutz

Medizinische Begutachtung, Heilberufe und Gesundheitsberichterstattung Infektionsschutz und Hygiene


Schulärztlicher Dienst
 

Gesundheitlicher Sozialer Dienst (GSD) Belehrungen gem. § 43 IfSG

Informationen zum Masernschutzgesetz
 

Wichtige Links/Rufnummern

Online Terminvereinbarung

 

Hinweis: Das Gesundheitsamt ist sowohl für die Stadt Aschaffenburg, wie auch den Landkreis Aschaffenburg zuständig. Es darf keine Aufgaben und Tätigkeiten ausführen (Gutachten erstellen etc.), für die keine gesetzliche Grundlage besteht.
 

Medizinische Begutachtung, Heilberufe und Gesundheitsberichterstattung

        Merkblatt Schengen-Bescheinigung

  • Gesundheitsberichterstattung

 

Infektionsschutz und Hygiene

 

Schulärztlicher Dienst

 

Gesundheitlicher Sozialer Dienst (GSD)

  • Schwangerenberatung
  • Gesundheitshilfen/ Einzelfallhilfe
  • Gesundheitsförderung/ Prävention
  • FQA Sozialpäd. Dienst
  • Prostituiertenberatung

 

Informationen zum Masernschutzgesetz

Seit dem 01.März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.

Die Nachweispflicht ist einrichtungsbezogen.

Es werden alle nach 1970 geborenen Personen erfasst,

  1. die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden (Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden).

 

  1. die bereits vier Wochen
    a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 4 IfSG (Kinderheime) betreut werden oder
    b) in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG (insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge) untergebracht sind, und

 

  1. die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG (Gesundheitseinrichtungen wie z.B. Krankenhäuser und Arztpraxen) sowie in den Einrichtungen nach Nummer 1 und 2 tätig sind.


Wenn Sie Personen betreuen oder beschäftigen, die unter diese Nachweispflicht fallen und keinen ausreichenden Impfschutz oder einen gleichwertigen Nachweis vorlegen können, melden Sie diese bitte mittels untenstehender Formulare an das Gesundheitsamt.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen auf folgenden Wegen gerne zur Verfügung.

Personengruppen zu 1 und 2: SEU-SD@lra-ab.bayern.de oder telefonisch: 06021/394-5316  

Personengruppe 3: Verwaltung-Infektionsschutz@lra-ab.bayern.de  oder telefonisch: 06021/394-5315 

 

Meldeformulare

Die Meldeformulare finden Sie hier.

Weitere Informationen

www.masernschutz.de

RKI - Impfungen A - Z - Schutzimpfung gegen Masern

Datenschutz: Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz.
 

Wichtige Links

Lebensmittelüberwachung
 

WICHTIGE RUFNUMMERN

Hotline des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes
Kassenärztliche Vereinigung

Tel: 116 117

Hotline der Bayerischen Staatsregierung

Tel: 089 / 122 220

Hotline zu Reiseregelungen Bund

Corona: Informationen zur Einreise nach Deutschland | Bundesregierung
Fragen und Antworten zur Einreise nach Deutschland - Bundesgesundheitsministerium

Tel: 0800/688 8000

Hotline der unabhängigen Patientenberatung Deutschland

Tel: 0800 / 330-4615-32

Hotline für Fragen familienpolitischer Art und Betreuungsfragen, Bürgerbüro
Bayerisches Arbeits- und Sozialministerium           

Tel: 089 / 12 611 660

Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung

www.patientenportal.bayern.de
E-Mail: pp-beauftragter@stmgp.bayern.de
 

Angebot für Gehörlose

Ärztlicher Bereitschaftsdienst (Patientenservice)

Kontaktmöglichkeit für Gehörlose per Fax

BMG: Fax: 030 340 60 66 07
E-Mail: info.deaf@bmg.bund.de;  info.gehoerlos@bmg.bund.de
Gebärdentelefon (Videotelefonie)


Krisendienste Bayern

Tel: 0800 / 655 3000

Kontakte

Gesundheitsamt
Telefon: 06021/394-100
Telefax: 06021/394-989
Gesundheitsamt@Lra-ab.bayern.de

Ansprechpartner Gesundheitswesen

Formulare

Hier finden Sie die Anträge, Merkblätter und Formulare der einzelnen Bereiche:

Gesundheitsamt

Terminvereinbarung

Nutzen Sie die Online-Terminvereinbarung für Ihren nächsten Termin.

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Belehrungen

Unterlagen zu Belehrungen gem. § 43 IFSG für das Lebensmittelgewerbe:

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